Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 184 StGB
Gegen Sie wird ein Strafverfahren wegen Verbreitung pornografischer Schriften gem. § 184 StGB geführt. Sie wurden wegen des Verbreitens pornografischer Schriften angezeigt oder haben deswegen eine Vorladung vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Häufig erfährt ein Beschuldigter durch eine Hausdurchsuchung, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verbreitens pornografischer Schriften gem. § 184 StGB geführt wird. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts sollten Sie vorerst keine Angaben zur Sache machen und von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Ein beauftragter Strafverteidiger kann dann Akteneinsicht nehmen und die Beweissituation einschätzen. Er wird dann mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie gegen den Vorwurf Verbreitung pornografischer Schriften gem. § 184 StGB wählen.
Rechtsanwalt Dietrich arbeitet seit einigen Jahren als Strafverteidiger in Berlin und erörtert hier die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Verbreiten pornografischer Schriften gem. § 184 StGB.
Im Folgenden werden insbesondere diese Fragen erörtert:
- Was ist das Verbreiten von pornografischen Schriften gem. § 184 StGB und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
- Ich habe eine Ausgabe von „Josefine Mutzenbacher“ bei ebay verkauft. Verbreitung pornografischer Schriften?
- Ich habe meiner minderjährigen Schwester den Schlüssel für meinen Schrank, in dem sich pornografische Zeitschriften befinden, überlassen. Verbreitung pornografischer Schriften gem. § 184 StGB?
- Bei einem Filesharing-Portal im Internet habe ich Pornos hochgeladen. Verbreiten pornografischer Schriften gem. § 184 StGB?
- In einem Lokal, dass nur von Volljährigen betreten werden darf, lege ich Pornofilme zum Ausleihen aus. Habe ich pornografische Schriften gem. § 184 StGB zugänglich gemacht?
- In meinem Fenster liegen gut sichtbar Pornos. Dies kann man von der Straße aus sehen. Habe ich pornografische Schriften damit zugänglich gemacht?
- Ich habe ein Nacktfoto von mir einer Freundin unaufgefordert auf ihr Handy geschickt. Verbreitung von Pornografie gem. § 184 StGB?
- Mein Freund hat mir ein paar pornografische Filme ausgeliehen. Hat er mir pornografische Schriften überlassen?
- Ich kaufe in Holland pornografische Zeitschriften und führe sie in die Bundesrepublik ein. Habe ich pornografische Schriften eingeführt?
- Im Restaurant lasse ich einige pornografische Zeitschriften liegen, damit ich einen anderen Gast erschrecke. Habe ich pornografische Werke an einen anderen gelangen lassen?
- In einem Restaurant laufen gegen Eintrittsgeld Pornofilme. Ist dies strafbar?
- Was muss ich Wissen und Wollen oder hilft Unwissenheit vor Strafe?
- Welche Strafe erwartet mich?
- Gibt es Strafverschärfungen?
- Wann muss ich einen Anwalt aufsuchen?
Was ist das Verbreiten von pornografischen Schriften gem. § 184 StGB und wann hat man sich danach strafbar gemacht?
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornografische Schrift
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
- an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,
- im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
- öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
- an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
- in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen.
Geschütztes Rechtsgut ist der Jugendschutz, der Schutz von Heranwachsenden und jungen Erwachsenen vor Beeinträchtigung in ihrer seelischen Entwicklung und ihrer sozialen Orientierung. Weiterhin soll der Bürger vor unerwünschter Konfrontation mit Pornografie geschützt werden. Zum Teil wird auch der Schutz des Auslandes vor aus Deutschland kommender Pornografie als Schutzzweck von § 184 StGB angesehen. In einigen Nachbarländern herrscht ein vollständiges Pornografieverbot. Durch das Grenzen überschreitende Internet hat § 184 StGB an Bedeutung gewonnen.
Ich habe den Roman „Josefine Mutzenbacher“ bei ebay verkauft. Verbreitung pornografischer Schriften gem. § 184 StGB?
Eine Darstellung ist dann pornografisch, wenn sie sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Dabei ist auf eine objektive Betrachtung abzustellen unter Berücksichtigung der allgemeinen Sexualmoral. Kunst und Pornografie schließen sich begrifflich nicht gegenseitig aus. So können auch künstlerische Bilder, Romane und Filme unter Pornografie fallen. Im Einzelfall muss zwischen der verfassungsmäßig garantierten Kunstfreiheit und dem Jugendschutz abgewogen werden, der auch Verfassungsrang genießt.
Der Roman „Josefine Mutzenbacher“ ist pornografische Weltliteratur und sicherlich als Kunst einzuordnen. Ob das Verkaufen eines solchen Romans an potentiell unter Achtzehnjährige den Straftatbestand des § 184 StGB erfüllt, muss der Richter im Einzelfall abwägen. Hier könnte entweder die 1. oder 3. Alternative des § 184 StGB erfüllt sein. Der Rat eines Strafverteidigers ist hier dringend einzuholen, der durch Akteneinsicht und gute Argumentation eine geschickte Verteidigungsstrategie wählen kann.
Ich habe meiner minderjährigen Schwester den Schlüssel für meinen Schrank, in dem sich auch pornografische Zeitschriften befinden, überlassen. Verbreitung pornografischer Schriften gem. § 184 StGB?
Die 1. Alternative des § 184 StGB umfasst auch das zugänglich machen der pornografischen Schriften. Wenn man einer minderjährigen Person solche Schriften zugänglich macht, in dem man ihr den Schlüssel für den Aufbewahrungsort solcher Werke gibt, hat man sich in der Regel des Verbreitens pornografischer Schriften strafbar gemacht, auch wenn es sich bei der Person um die eigene Schwester handelt. Auch die unentgeltliche Überlassung fällt unter „anbieten“ pornografischer Schriften. Das gleiche würde gelten, wenn man seiner minderjährigen Schwester seinen Laptop mit Pornos leiht und sie die Möglichkeit hat, die Pornos anzuschauen.
Nach § 184 Absatz 2 StGB werden sorgeberechtigte Erzieher von Minderjährigen nicht bestraft (sogenanntes Erzieherprivileg), wenn sie denen pornografische Werke nach Absatz1 Nummer 1 anbieten, überlassen oder zugänglich machen. Dies gilt aber nur so lange, wie hierdurch die Erziehungspflicht nicht gröblich verletzt wird.
Bei einem Filesharing-Portal im Internet habe ich Pornos hochgeladen. Verbreiten pornografischer Schriften gem. § 184 StGB?
Nach § 184 Absatz 1 Nummer 1 StGB wird bestraft, wer pornografische Schriften einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Wenn man Pornofilme über Tauschbörsen hochläd und kein Hinweis oder eine Frage des Portalbetreibers vor dem downloaden erscheint, ob der Nutzer schon über 18 Jahre alt ist, hat man sich in der Regel des Verbreitens pornografischer Schriften in der Form des Zugänglichenmachens strafbar gemacht. Es ist nicht erforderlich, dass ein Dritter tatsächlich auf die Datei zugegriffen hat. Durch das eigene Herunterladen im Rahmen einer Tauschbörse bietet man in der Regel Dritten und damit auch Minderjährigen diese Datei an. Sie wird somit Dritten zugänglich gemacht.
Beim Verbreiten oder Zugänglichmachen vor der Öffentlichkeit von sogenannter „harter“ Pornografie, das heißt mit Darstellungen von Gewalt oder sexuellen Handlungen von Menschen mit Tieren, macht man sich nach § 184a StGB regelmäßig auch dann strafbar, wenn die Filme nur für Erwachsene zugänglich sind. Ebenso verhält es sich mit dem Verbreiten oder öffentlich zugänglichmachen von jugend- oder kinderpornografischen Werken. Diese Handlungen werden dann nach § 184b und § 184c StGB mit erhöhtem Strafmaß als das einfache Verbreiten pornografischer Schriften bestraft.
In einem Lokal, das nur von Volljährigen betreten werden darf, lege ich Pornofilme zum Ausleihen aus. Habe ich pornografische Schriften zugänglich gemacht?
184 Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst das Zugänglichmachen pornografischer Schriften an Orten, die unter Achtzehnjährigen zugänglich sind. Filme, Videos und Bilder fallen auch unter den Begriff „pornografische Schriften“. Wenn das Lokal nur von über Achtzehnjährigen betreten werden kann, liegt in der Regel mit dem Verleihen von Pornofilmen an einem solchen Ort kein Verbreiten pornografischer Schriften vor.
In meinem Fenster liegen gut sichtbar Pornos. Dies kann man von der Straße aus sehen. Habe ich pornografische Schriften damit zugänglich gemacht?
184 Abs. 1 Nr. 2 StGB umfasst Fälle, bei denen pornografische Schriften an einem Ort für Personen unter achtzehn Jahren zugänglich gemacht werden. Darunter fallen auch alle Möglichkeiten bei denen man ohne technische Hilfsmittel wie einem Fernglas die Schriften einsehen kann. Wenn man also pornografische Bilder im Sinne des §184 StGB in einem Fenster auslegt und man dies von der Straße aus sehen kann, hat man regelmäßig § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, weil die Bilder potentiell von unter 18a-ährigen eingesehen werden können.
Ich habe ein Nacktfoto von mir einer Freundin unaufgefordert auf ihr Handy geschickt. Verbreitung von Pornografie?
Das sogenannte „Sexting“ ist mit der Verbreitung von Fotohandys und Tablets vor allem unter Jugendlichen häufig anzutreffen. Ob ein Nacktfoto eine pornografische „Schrift“ im Sinne des § 184 StGB ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn Geschlechtsteile unbekleidet vollständig gezeigt werden oder eindeutig sexuelle Körperhaltungen mit unbekleideten oder teilweise unbekleideten Körperhaltungen gezeigt werden und diese so Personen unter achtzehn Jahren angeboten werden, liegt regelmäßig ein Verbreiten pornografischer Schriften vor. Es kann aber in diesem Fall auch die Qualifikation des § 184c Absatz 1 StGB, die Verbreitung jugendpornografischer Schriften einschlägig sein, weil das Bild einen unter 18-Jährigen darstellt. Diese hat ein Strafmaß von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und hat damit ein gegenüber dem einfachen Verbreiten pornografischer Schriften deutlich erhöhtes Strafmaß.
Mein Freund hat mir ein paar pornografische Filme ausgeliehen. Hat er mir pornografische Schriften überlassen?
In § 184 Absatz 1 Nummer 3 a StGB ist das Anbieten oder Überlassen pornografischer Werke im Wege der gewerblichen Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs unter Strafe gestellt. Wenn der Ausleihende über 18 Jahre alt ist und die Überlassung nicht in Gewinnerzielungsabsicht erfolgte, liegt regelmäßig kein Verbreiten pornografischer Schriften vor. Lediglich Ladengeschäfte, die für Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind, dürfen pornografische Werke an Erwachsene verkaufen.
Ich kaufe in Holland pornografische Zeitschriften und führe sie in die Bundesrepublik ein. Habe ich pornografische Schriften eingeführt?
Nach Absatz 1 Nummer 4 wird bestraft, wer im Wege des Versandhandels pornografische Werke einzuführen unternimmt. Wenn man die Werke aber zum Beispiel im Auto mit über die Grenze nimmt, hat man sie nicht im Wege des Versandhandels eingeführt. Hier könnte aber Nummer 8 einschlägig sein, wenn man die Werke im Sinne der Nummer 1 bis 7 verwenden möchte, das heißt zum Beispiel sie unter Achtzehnjährigen anbieten möchte. Dies ist ein sogenannter subjektiver Tatbestand, eine innere Seite des Beschuldigten. Dieser Vorsatz muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden. Sollte einem Beschuldigten vorgeworfen werden, pornografische Schriften gem. § 184 StGB eingeführt zu haben, wird ein Strafverteidiger prüfen, ob und welcher Vorsatz bezüglich der weiteren Verwendung der eingeführten Werke vorlag.
Im Restaurant lasse ich einige pornografische Zeitschriften liegen, damit ich einen anderen Gast erschrecke. Habe ich pornografische Werke an einen anderen gelangen lassen?
Wer pornografische Werke an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert worden zu sein, wird nach § 184 Absatz 1 Nummer 6 StGB bestraft. Darunter fällt auch regelmäßig das vorsätzliche Liegenlassen von solchen Werken in einem Restaurant, das Einwerfen in Kasernen oder Schulhöfe oder das Liegenlassen in der Bahn. Der entgegenstehende Wille des Anderen muss zum Zeitpunkt der Tat vorgelegen haben. Ein nachträgliches Einverständnis beseitigt in der Regel hier nicht die Strafbarkeit.
In einer Kneipe laufen gegen Eintrittsgeld Pornofilme. Strafbar nach Nummer 7?
Nach § 184 Absatz 1 Nummer 7 StGB wird bestraft, wer in einer öffentlich zugänglichen Vorführung gegen Entgelt entsprechende Filme zeigt. Öffentlich ist die Vorführung, wenn ein unbestimmter, nicht miteinander verbundener Personenkreis gleichzeitig den Film zu sehen bekommt. Nicht darunter fallen Clubs oder andere Verbünde von Personen, die nicht jederzeit für jedermann zugänglich sind. Die Vorführung muss gegen Entgelt stattfinden. Ein als Entgelt getarnter Clubbeitrag reicht dafür aus. Nicht von der Strafbarkeit erfasst sind in der Regel Nachtclubs, die die Unkosten für die Filmvorführung durch erhöhte Getränkepreise umsetzen.
Wenn die Kneipe also öffentlich und für jedermann zugänglich ist und für die Filmvorführung ein Entgelt verlangt wird, hat man sich in der Regel nach § 184 Absatz 1 Nummer 7 StGB strafbar gemacht.
Nach § 184 Absatz 1 Nummer 5 StGB darf für pornografische Darbietungen oder den Verkauf von Pornografie auch nicht geworben werden.
Was muss ich Wissen und Wollen oder schützt Unwissenheit vor Strafe?
Für eine Strafbarkeit muss Vorsatz, das heißt Wissen und Wollen hinsichtlich aller sogenannten objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen. Man muss alle objektiven Umstände kennen, die das Werk als pornografisch gelten lassen. Wenn man es rein subjektiv nicht für pornografisch, sondern bspw. lediglich für „erotisch“ oder Kunst hält, ist dies unbeachtlich. Es kommt auf das Wissen um die Umstände an, die das Werk als ein pornografisches einordnen lassen. Hier kann aber ein sogenannter Verbotsirrtum vorliegen, der die Schuld entfallen lassen würde, wenn er unvermeidbar war. Ebenso verhält es sich, wenn der Beschuldigte irrtümlich dachte, dass das Verbreiten der Schrift aus irgendwelchen Gründen erlaubt sei.
Ein Strafverteidiger wird in solchen Fällen prüfen, ob Vorsatz bezüglich des pornografischen Charakters des Werkes und hinsichtlich des Verbreitens vorlag und im Anschluss daran die beste Verteidigungsstrategie wählen.
Welche Strafe erwartet mich?
Beim „einfachen“ Verbreiten pornografischer Schriften und Werke beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Welche Strafe innerhalb dieses Strafrahmens konkret verhängt wird, lässt sich vorab schwer beurteilen. Maßgeblich ist die vermeintliche Schuld des Beschuldigten. Die Schuld bemisst sich unter anderem an der Anzahl der verbreiteten Werke und dem Ausmaß der Verbreitung.
Gibt es Strafverschärfungen?
Nach § 184a StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn Pornografie verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat. Hier wird das Verbreiten sogenannter „harter Pornografie“ unter eine schwerere Strafe gestellt.
Nach § 184b StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wenn die pornografischen Schriften den sexuellen Missbrauch von Kindern (Personen unter vierzehn Jahren) zum Gegenstand haben. Eine weitere Strafverschärfung sieht § 184b Absatz 2 StGB vor. Demnach wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer kinderpornografische Schriften oder Werke, die ein tatsächliches Geschehen darstellen, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande verbreitet.
Wann muss ich einen Anwalt aufsuchen?
Gerade im Sexualstrafrecht ziehen eine Verhandlung und einer Verurteilung zahlreiche Nachteile mit sich. So droht die soziale Ausgrenzung. Rechtsanwalt Dietrich legt deshalb besonderen Wert auf die Einhaltung größtmöglicher Diskretion. Sie sollten vorerst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, um sich nicht selbst zu belasten. Sollte gegen Sie ein Verfahren wegen des Verbreitens von pornografischen Schriften geführt werden, können Sie sich unter den angegebenen Kontaktdaten an Rechtsanwalt Dietrich wenden.