§ 184a StGB - Verbreitung gewaltpornografischer oder tierpornografischer Schriften

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Sie wurden wegen des Verbreitens gewalt- oder tierpornografischer Schriften gem. § 184a StGB angezeigt oder haben deswegen eine Vorladung vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten oder es hat eine Hausdurchsuchung stattgefunden – Sie wissen nun nicht, wie Sie sich verhalten sollen und haben Fragen in Bezug auf die Strafbarkeit wegen Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften gem. § 184a StGB.

Sie wollen insbesondere wissen, wann eine gewalt- oder tierpornografische Schrift gem. § 184a StGB vorliegt und welche Strafe im Falle einer Verurteilung droht.

Rechtsanwalt Dietrich arbeitet seit einigen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger. Neben kinderpornografischen Schriften gem. § 184b StGB und jugendpornografischen Schriften gem. § 184c StGB betreut Rechtsanwalt Dietrich häufig Mandanten, denen Mandanten vorgeworfen wird gewalt- und tierpornografische Schriften gem. § 184a StGB verbreitet zu haben.

Rechtsanwalt Dietrich zeigt hier die wichtigsten Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Verbreiten gewalt- oder tierpornografischer Schriften auf.

Im Folgenden werden insbesondere diese Fragen erörtert:

Was ist das Verbreiten von gewalt- oder tierpornografischer Schriften gem. § 184a StGB und wann hat man sich danach strafbar gemacht?

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer eine pornografische Schrift, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,

  1. verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
  2. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Geschütztes Rechtsgut ist der Schutz vor ungewollter Konfrontation mit Pornografie sowie der Jugendschutz und der Schutz von Heranwachsenden und jungen Erwachsenen vor Beeinträchtigung in ihrer seelischen Entwicklung und ihrer sozialen Orientierung. Die Norm ist mit härterer Strafe als das einfache Verbreiten pornografischer Schriften bedroht, weil gewalt- und tierpornografische Darstellungen als gefährlicher gelten.

Ich habe ein „hartes“ SM-Video an meinen Freund weitergegeben. Liegt ein Verbreiten einer gewaltpornografischen Schrift vor?

Gewaltpornografische Schriften oder Darstellungen sind alle Darstellungen, die Gewalttätigkeiten mit sexuellen Handlungen verbinden. Darunter fallen zum Beispiel Darstellungen von Sexualmorden, Vergewaltigung, Abschneiden von Körperteilen, sadistische und sadomasochistische Handlungen. Unter den Begriff Pornografie fallen nicht nur Bilder oder Texte, sondern auch Videos. Ob die dargestellte Handlung nur vorgetäuscht war, ist ohne Bedeutung.

Eine Darstellung ist pornografisch, wenn sie sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt.

Ein SM-Video zeigt in der Regel Gewalttätigkeiten in Verbindung mit sexuellen Handlungen. Da die allgemeine Moral einem stetigen Wandel unterliegt, kann etwas was früher als abstoßend empfunden wurde, heute als gewöhnlich und alltäglich gelten. Der § 183a StGB soll vor ungewollter Konfrontation mit bestimmter „harter“ Pornografie schützen. Was die Allgemeinheit als „hart“ und in seinem Moralgefühl verletzend oder jugendgefährdend ansieht, ändert sich im Laufe der Zeit. Wenn Sie also eine Anzeige wegen Verbreiten von Gewaltpornografie erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger aufsuchen, der anhand der neuesten Rechtsprechung prüfen kann, ob nur „einfache“ oder schon „harte“ Pornografie verbreitet wurde.

Aus dem Internet habe ich ein Pornovideo mit sexuellen Handlungen mit Tieren heruntergeladen und an einen Freund weiterverschickt. Habe ich mich nach § 184a StGB strafbar gemacht?

Werke sind tierpornografisch, wenn sie sexuelle Handlungen zwischen Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. Man spricht auch von Sodomiepornografie. Für ein „Verbreiten“ reicht es in der Regel aus, wenn das Werk einem bestimmten Kreis mit zahlreichen Mitgliedern, zum Beispiel einem Lesezirkel oder einer Video-Tausch-Runde, zugänglich gemacht wird. Die Weitergabe nur an einzelne Personen ist in aller Regel noch kein „Verbreiten“. Ein solches liegt aber vor, wenn an so zahlreiche Einzelpersonen das Werk verschickt wird, dass der Kreis derjenigen, die davon Besitz erhalten nicht mehr kontrollierbar ist. Wenn ich also einen tierpornografischen Film ausschließlich nur per Internet an eine einzelne Person sende, liegt regelmäßig noch kein „Verbreiten“ vor. Erst wenn man das Werk einer unüberschaubaren Menge an potentiellen Betrachtern zugänglich mache, etwa indem ich es zum Download anbiete. Oder wenn man es an unüberschaubar viele Einzelpersonen schickt, dann liegt ein „Verbreiten“ vor und man hat sich regelmäßig nach § 184a StGB strafbar gemacht.

In Polen habe ich Gewalt-Pornofilme veräußert. Ist hier deutsches Strafrecht anwendbar?

Bei § 184a StGB gilt das sogenannte „Weltrechtsprinzip“, wonach bei Taten, die als besonders schwer eingestuft worden sind die deutschen Strafgerichte immer verurteilen können, unabhängig davon, ob der Beschuldigte (oder auch das Opfer) Deutscher war oder die Straftat auf deutschen Boden begangen wurde. Das deutsche Strafrecht ist hier grundsätzlich anwendbar.

In meiner Eckkneipe lasse ich gelegentlich kleine Pornofilme mit Gewaltszenen im Hintergrund laufen. Habe ich Gewaltpornografie öffentlich zugänglich gemacht?

Nach § 184a Absatz 1 Nummer 1 Variante 2 StGB macht sich strafbar, wer tierpornografische und/oder gewaltpornografische Werke öffentlich zugänglich macht. Ein öffentliches Zugänglichmachen ist das Darstellen, Anschlagen, Ausstellen oder Vorführen gewalt- oder tierpornografischer Werke. Darunter fällt auch das zum Verkauf erfolgende Anpreisen solcher Werke. Man macht sich in aller Regel auch strafbar, wenn man die Werke nur Fachkreisen zugänglich macht oder sie an solche anbietet. Dabei ist es unerheblich, ob für das Betreten der Kneipe einen Eintritt zahle (oder eine bezahlte Clubkarte) verlangt wird.

In einem geschlossenen Chatroom, zu dem nur registrierte Gäste Zugang haben, werden gewaltpornografische Bilder ausgetauscht. Hat man dann pornografische Werke öffentlich zugänglich gemacht?

Ein öffentliches Zugänglichmachen liegt beim Anbieten im Internet nur dann in der Regel nicht vor, wenn der Anbieter von vornherein das Angebot an eine überschaubare Menschenmenge anbietet. Wenn also der Chatroom von vornherein auf eine Mitgliederzahl beschränkt ist und die Anzahl der Mitglieder für den Anbieter überschaubar ist, hat man sich in der Regel nicht nach § 184a StGB strafbar gemacht. Wenn beliebig viele andere Menschen Zugriff auf die gewaltpornografischen oder tierpornografischen Schriften gem. § 184a StGB haben, auch wenn der Adressatenkreis am Anfang noch überschaubar und beschränkt gewesen ist, liegt regelmäßig eine Strafbarkeit nach § 184a StGB vor. Ob aber überhaupt irgendjemand die im Internet öffentlich zugänglich gemachten Werke ansieht, ist für die Strafbarkeit unerheblich. Es kommt allein auf das Zugänglichmachen an.

Meinen neuen aus dem Netz geladenen harten SM-Film preise ich im Chatroom zum Verkauf an. Es kauft aber niemand. Habe ich mich trotzdem strafbar gemacht?

In § 184a StGB sind in Nummer 2 Vorbereitungshandlungen unter Strafe gestellt. So ist das Herstellen, Beziehern, Liefern oder Bewerben solcher Werke, um sie zu Verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen unter Strafe gestellt. Die Nummer 2 des § 184a StGB stellt also auch solche Vorbereitungshandlungen für das Verbreiten der Gewaltpornografie unter Strafe. Ob jemand von dem zugänglich gemachten Werken dabei aber überhaupt Kenntnis nimmt, ist unbeachtlich. Der Film wurde einer potentiell unbeschränkten Personenanzahl angeboten. Man hat sich hier im Normalfall auch gem. § 184a StGB strafbar gemacht.

Was muss ich wissen und wollen?

184a StGB ist ein Vorsatzdelikt. Es muss Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen. Ausreichend ist aber ein sogenannter bedingter Vorsatz, welcher in der Regel bei einem billigend in Kaufnehmen vorliegen wird. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind das Verbreiten oder Zugänglichmachen einer gewalt- oder tierpornografischen Schrift oder Werk bzw. in den meisten Fällen Filmes oder die in Absatz 1 Nummer 2 aufgezählten Vorbereitungshandlungen. Man muss alle objektiven Umstände kennen, die das Werk als gewaltpornografisch oder tierpornografisch gelten lassen. Wenn man es rein subjektiv nicht für gewalt- oder tierpornografisch hält, ist dies in der Regel unbeachtlich. Es kommt auf das Wissen um die Umstände an, die das Werk als ein gewalt- oder tierpornografisches einordnen lassen.

Wenn man einen originalverpackten Film ohne Kenntnis vom Inhalt weiterverkauft hat liegt in der Regel kein Wissen in Bezug auf den tierpornografischen oder gewaltpornografischen Inhalt vor. Dies kann sich aber ändern, wenn bereits dem Cover der tierpornografische oder gewaltpornografische Inhalt gem. § 184a StGB zu entnehmen ist.

Wenn der Beschuldigte irrtümlich dachte, dass das Verbreiten der Schrift, meist eines Films, aus irgendwelchen Gründen erlaubt sei, kann ein die Schuld ausschließender Verbotsirrtum vorliegen. Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn man denkt, die Verbreitung sei gedeckt von seiner Gewerbeerlaubnis zum Vertrieb von „Erotikfilmen“.

Ein Strafverteidiger wird in solchen Fällen prüfen, ob Vorsatz bezüglich des gewalt- oder tierpornografischen Charakters des Werkes oder hinsichtlich des Verbreitens vorlag und im Anschluss daran die beste Verteidigungsstrategie wählen.

Welche Strafe erwartet mich bei § 184a StGB?

184a StGB sieht als Strafe für das Verbreiten gewaltpornografischer oder tierpornografischer Schriften Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Als Strafmaß kann ein Gericht für eine Tat demnach Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängen. Bei mehreren Vorwürfen kann sich die Strafe im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung erhöhen. Welche Strafe im Einzelfall verhängt wird, hängt von vielen Faktoren ab. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Gerichte aufgrund der medialen Präsens im Bereich von pornografischen Schriften in den letzten Jahren eher höhere Strafen verhängen. Bei der Strafzumessung wird insbesondere berücksichtigt, welche Qualität die gewaltpornografischen Schriften oder tierpornografische Schriften gem. § 184a StGB aufweisen. Auch spielt die Anzahlt der festgestellten Schriften bei der Strafzumessung eine wesentliche Rolle. Vorstrafen, insbesondere im Bereich pornografischer Schriften, wirken sich regelmäßig strafschärfend aus.

Gibt es Strafverschärfungen?

Die Verbreitung, der Erwerb und Besitz von kinder- oder jugendpornografischer Schriften oder Werke ist in den §184b und § 184c StGB unter höhere Strafe gestellt. So wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren die Verbreitung und Zugänglichmachung kinderpornografischer Schriften bestraft. Wenn dies gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande geschieht, beträgt die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Wer jugendpornografische Schriften verbreitet oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Auch der Besitz solcher Werke kann regelmäßig schon eine Strafbarkeit begründen.

Wann muss ich einen Anwalt aufsuchen?

Gerade im Sexualstrafrecht kann eine Verhandlung oder Verurteilung nicht nur rechtliche Nachteile nach sich ziehen. So droht häufig auch eine soziale Ausgrenzung. Deshalb sollten Sie von Anfang an von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sofort einen im Bereich der verbotenen Pornografie versierten Strafverteidiger beauftragen. Dieser kann Akteneinsicht nehmen und so die Beweislage einschätzen.

Sollte gegen Sie ein Strafverfahren wegen Verbreitung gewaltpornografischer Schriften oder tierpornografischer Schriften gem. § 184a StGB geführt werden, können Sie sich unter den angegebenen Kontaktdaten an Rechtsanwalt Dietrich wenden. Rechtsanwalt Dietrich tritt deutschlandweit als Strafverteidiger auf.

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