Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften - § 184b StGB
Häufig erfährt ein Beschuldigter im Rahmen einer Hausdurchsuchung, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Verbreitens oder Besitzes kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB geführt wird. Nach einer Hausdurchsuchung erhält man häufig als Beschuldiger eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter und nach Abschluss der Ermittlungen eine Anklageschrift. Nun wollen Sie wissen, ob Sie sich gem. § 184b StGB strafbar gemacht haben. Sie wollen auch wissen, welche Strafe im Falle einer Verurteilung wegen § 184b StGB droht oder ob Sie die beschlagnahmten Datenträger zurückerhalten und zwingend eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt werden muss. Häufig stellt sich für einen Beschuldigten auch die Frage, ob man der polizeilichen Vorladung als Beschuldigter nachkommen oder sich lieber an einen Anwalt für Strafrecht wenden sollte.
Rechtsanwalt Dietrich arbeitet seit vielen Jahren als Anwalt für Strafrecht. Er tritt deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Er betreut viele Mandanten, denen vorgeworfen wird, sich kinderpornografische Schriften gem. § 184b StGB beschafft zu haben, diese zu besitzen oder verbreitet zu haben.
Rechtsanwalt Dietrich bespricht nachfolgend insbesondere folgende Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Besitz, Verbreiten und Beschaffen kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB:
- Was ist das Verbreiten kinderpornographischer Schriften?
- Ich habe ein Ölgemälde von einem nackten Jüngling in meinem Zimmer aufgehängt. Besitze ich ein kinderpornographisches Werk gem. § 184b StGB?
- Ich habe ein Foto von meiner unbekleideten 12 Jährigen Tochter gemacht und auf meinem Computer gespeichert. Besitze ich eine kinderpornographische Schrift?
- Ich habe mir auf einer Webseite Pornos mit Kindern angesehen aber nicht gespeichert. Habe ich mich strafbar gem. § 184b StGB gemacht?
- Einem Freund habe ich ein japanisches pornographisches Anime-Video mit Kindern weitergegeben. Liegt ein Besitz oder Verschaffen kinderpornographischer Werke gem. § 184b StGB vor?
- Ich habe in Polen einen Kinderpornofilm gekauft und dort weiter verkauft. Strafbar nach deutschen Recht?
- Was muss ich Wissen und Wollen oder schützt Unwissenheit vor einer Strafe?
- Welche Strafe erwartet mich?
- Gibt es Strafverschärfungen?
- Muss zwingend eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt werden?
- Was passiert mit meinen beschlagnahmten Datenträgern?
- Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten – muss ich hingehen?
- Wann muss ich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen?
- Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Was ist das Verbreiten kinderpornographischer Schriften gem. § 184b StGB?
Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren wird bestraft, wer
- eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
- eine kinderpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
- eine kinderpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
In Absatz 1 Nummer 1 ist das Verbreiten oder öffentlich zugänglich Machen kinderpornographischer Werke unter Strafe gestellt.
In Absatz 1 Nummer 2 ist das „Besitzverschaffen an einen Dritten“ unter Strafe gestellt, wenn ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen dargestellt wird. Das Herstellen, Beziehen, Liefern oder vorrätig Halten, um es zu Verbreiten oder um einem Dritten Besitz daran zu verschaffen ist in den Nummern 3 und 4 von § 184b StGB unter Strafe gestellt.
Wer nur sich selbst Besitz an einem kinderpornographischen Werk verschafft oder dieses besitzt, wird nach Absatz 3 milder bestraft.
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist dabei der Kinder- und Jugendschutz, der Schutz Minderjähriger vor sexuellem Missbrauch sowie der Schutz vor ungewollter Konfrontation mit kinderpornographischen Werken. Die Norm wurde erst neu verfasst und vieles ist daher noch umstritten.
Unter Strafe gestellt ist das Verbreiten von Kinderpornographie jeglicher Art. So fallen auch Filme, Fotos oder Literatur darunter. Beim „Verbreiten“ fallen auch Trickfilme und ähnliche Darstellungen unter die Strafbarkeit von § 184b StGB. Wenn man das Werk nur besitzt, beziehungsweise man sich Besitz daran verschaffen will, muss für eine Strafbarkeit das Werk ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen.
Ich habe ein Ölgemälde von einem nackten Jüngling in meinem Zimmer aufgehängt. Besitze ich ein kinderpornographisches Werk im Sinne von § 184b StGB?
Eine Darstellung ist dann pornographisch, wenn sie sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf das lüsterne Interesse an sexuellen Dingen abzielt. Dabei ist auf eine objektive Betrachtung abzustellen unter Berücksichtigung der allgemeinen Sexualmoral. Wenn ein Werk der „Kunst“ zuzuordnen ist, kann es trotzdem pornographisch sein. Es kommt in solchen Fällen immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Sollten Sie beschuldigt werden, ein kinderpornografisches Werk zu besitzen, kann ein Strafverteidiger das Werk besichtigen um zu beurteilen, ob es tatsächlich als kinderpornografisch gem. § 184b StGB einzustufen ist.
Ich habe ein Foto von meiner unbekleideten 12 Jährigen Tochter gemacht und auf meinem Computer gespeichert. Besitze ich eine kinderpornographische Schrift gem. § 184b StGB?
Unter den Begriff „kinderpornographische Schriften“ fallen alle Darstellungen, auch Bild- und Tonträger sowie Datenspeicherungen auf dem Computer von noch nicht 14 jährigen Kindern, wenn sie folgendes zeigen:
- sexuelle Handlungen von, an oder vor einem Kind,
- die Wiedergabe eines ganz oder teilweisen unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung, oder
- die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.
Damit fallen im Gegensatz zu alten Fassung von § 184b StGB fast alle „Posing-Bilder“ von unbekleideten Kindern unter § 184b StGB. Dies gilt auch, wenn es das eigene Kind ist. Auch das Speichern auf dem Computer gilt als ein „Besitzen“ einer kinderpornographischen Schrift. Hier kann eine Strafbarkeit nach Absatz 3 vorliegen, weil man das Werk nur besitzt und nicht verbreitet. § 184b Absatz 3 StGB fordert, dass man es unternimmt, sich Besitz an einem kinderpornografischen Werk zu verschaffen oder ein solches besitzt, allerdings nur wenn es ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen zeigt. Im Fall kommt es dann darauf an, ob das Bild, welches man von seiner Tochter gemacht hat, den oben genannten Kriterien entspricht. Bei der Einordnung des Werkes als „pornographisch“ kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Wenn man von seinen Kindern ein Foto am FKK Strand macht, dürfte regelmäßig keine Kinderpornographie vorliegen, wenn nicht gezielt Geschlechtsteile in sexuell aufreizender Pose gezeigt werden. Ein Strafverteidiger wird bei beschlagnahmten Fotos, die nur die eigenen Kinder zeigen, prüfen, ob hier schon Kinderpornographie vorliegt.
Ich habe mir auf einer Pornowebseite Pornos mit Kindern angesehen aber nicht gespeichert. Habe ich mich strafbar gemacht?
Nach § 184b Absatz 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift zu verschaffen oder diese besitzt. Wenn ich die Videos nur im Browser ansehe, werden sie nicht dauerhaft auf dem Rechner gespeichert, sondern nur im Cache zwischengespeichert.
In einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg nahmen die Richter ein „Besitzen“ eines kinderpornographischen Werkes in einem solchen Falle trotzdem an, weil der Film im Cache des Computers zwischengespeichert wird. Es kann immer wieder vorkommen, dass man beim Surfen im Internet einen Link anklickt und dann auf eine Internetseite mit kinderpornografischen Inhalt weitergeleitet wird. Sollte man den Browser-Cache gleich nach dem Betrachten wieder löschen, verneint ein Teil der Rechtsprechung eine Strafbarkeit wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften. Es fehlt dann am Besitzwillen. Wer also beim Browser das automatische Löschen des Zwischenspeichers, des „Caches“, eingestellt hat, reduziert das Risiko einer Verurteilung wegen § 184b StGB. Ein Strafverteidiger wird in solchen Fällen prüfen, ob ein Willen hinsichtlich des Besitzens kinderpornographischer Werke vorlag.
Einem Freund habe ich ein japanisches pornographisches Anime-Video mit Kindern weitergegeben. Liegt ein Besitzverschaffen kinderpornographischer Werke vor?
Nach § 184b Absatz 1 Nummer 2 StGB wird bestraft, wer einer anderen Person kinderpornographische Werke, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, verschafft. Ein Anime-Film stellt kein tatsächliches Geschehen dar. Das Geschehen könnte aber, je nach Aufmachung, ein wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen. Hier gibt es gute Ansatzmöglichkeiten für einen Strafverteidiger, der prüfen wird, ob auch bei einem Zeichentrickfilm ein wirklichkeitsnahes Geschehen vorliegt. Die Herstellung kinderpornographischer Werke ist nach Nummer 3 nur dann unter Strafe gestellt, wenn sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellen.
Ich habe in Polen einen Kinderpornofilm gekauft und dort weiter verkauft. Strafbar nach deutschen Recht?
Nach dem sogenannten Weltrechtsprinzip macht man sich bei bestimmten Straftaten auch dann strafbar, wenn man diese im Ausland begangen oder als Ausländer in Deutschland oder auch im Ausland begangen hat. Dem Weltrechtsprinzip unterliegen einige Straftatbestände, die das Völkerrecht verletzen. Das Besitzen und Verbreiten kinderpornographischer Werke fällt unter das Weltrechtsprinzip. Man hat sich also in der Regel nach § 184b StGB strafbar gemacht, wenn man sich oder jemanden anderes Besitz an kinderpornographischen Werken im Ausland verschafft. Dies hat zur Folge, dass in Deutschland ein Strafverfahren für eine im Ausland begangene Tat eingeleitet werden kann.
Was muss ich wissen und wollen oder schützt Unwissenheit vor Strafe?
Jeder kennt das Sprichwort, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Sprichworte sind juristisch nicht immer zutreffend. Unwissenheit kann vor Strafe schützen. § 184b StGB ist ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass eine Bestrafung wegen § 184b StGB nur erfolgen kann, wenn Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale vorliegt. Eine fahrlässige Strafbarkeit hat der Gesetzgeber in § 184b StGB nicht vorgesehen.
Bezüglich des Tatbestandsmerkmals „kinderpornographisch“ müssen dem Beschuldigten alle Umstände bekannt sein, die das Werk als kinderpornographisch gelten lassen. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschuldigte selbst das Werk als kinderpornografisch einstuft.
Im Fall des Absatz 1 Nummer 4, dem Herstellen, Beziehen, Liefern, Anbieten, Bewerben oder Vorrätig halten muss zusätzlich gewollt sein, dass die Werke nach Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet werden. Das heißt, dass die kinderpornografische Schrift verbreitet oder dass der Besitz an einer kinderpornografischen Schrift einer anderen Person verschafft werden soll.
Wenn man zum Beispiel im Geschäft legal einen Pornofilm kauft und dann beim Betrachten feststellt, dass es sich um einen Kinderporno handelt, hat man sich regelmäßig beim Kauf über das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit der abgebildeten Personen geirrt. Man hat dann keinen Vorsatz in Bezug auf den Besitz von Kinderpornografie gem. § 184b StGB. Hier würde Unwissenheit vor Strafe schützen. Bis zum ersten Betrachten macht man sich nicht wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184b StGB strafbar. Sobald man Kenntnis vom Inhalt hat, setzt die Strafbarkeit ein.
Welche Strafe erwartet mich?
Das Strafmaß für das Verbreiten kinderpornographischer Werke beträgt Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Welche Strafe im Falle einer Verurteilung konkret verhängt wird, lässt sich vorab nicht abschließend beantworten. Mehrere Umstände spielen insbesondere eine Rolle. Zunächst sind die Anzahl und die Qualität der festgestellten kinderpornografischen Schriften von Bedeutung. Es macht für die zu erwartende Strafe einen Unterschied, ob man ein Posing-Foto eines 13 jährigen Mädchens oder zahlreiche kinderpornografische Dateien von Kleinkindern besitzt. Selbstverständlich wird ein Gericht bei der Bemessung der Strafe etwaige, insbesondere auch einschlägige Vorstrafen berücksichtigen. Besonders strafschärfend wird ebenfalls bei der Bestimmung der Strafe berücksichtigt, wie viele Verbreitungshandlungen vorliegen. Jede Verbreitungshandlung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bestraft.
Häufig bewerten Gerichte die Aufnahme und Durchführung einer Therapie als strafmildernden Umstand.
Wenn man sich selbst nur den Besitz verschaffen will oder die pornographischen Werke nur besitzt, sieht § 184b Abs. 3 eine Strafmilderung vor. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es unternimmt, sich den Besitz an einem kinderpornographischen Werk zu verschaffen, welches ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen darstellt oder ein solches Werk besitzt.
Gibt es Strafverschärfungen?
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird nach § 184b Abs. 2 StGB bestraft, wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Dabei muss das Werk ein wirkliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. Die Bande muss sich dabei zur fortgesetzten Begehung solcher Delikte verbunden haben.
Muss zwingend eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt werden?
Jedes Ermittlungsverfahren ist für einen Beschuldigten belastend. Dies gilt besonders in Verfahren, in denen einem Beschuldigten ein Verstoß gegen l§ 184b StGB vorgeworfen wird. Sobald ein Beschuldigter erfährt, dass gegen ihn wegen § 184b StGB ermittelt wird, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob der Sachverhalt in einer öffentlichen Hauptverhandlung erörtert wird.
Nach § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, sobald nach Abschluss der Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Anklageschrift wird dem Beschuldigten zugestellt und ihm wird die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist zur Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist kann das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen und einen Termin zur Hauptverhandlung bestimmen. Die Hauptverhandlung wird in der Regel öffentlich sein. Dies bedeutet, dass Zuschauer und Presse an einer Hauptverhandlung teilnehmen können. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kommt nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht, die bei einem Verstoß gegen § 184b StGB in der Regel nicht vorliegen.
Von der Einleitung des Strafverfahrens bis zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kann häufig ein längerer Zeitraum liegen. Auch sieht die Strafprozessordnung unterschiedliche Möglichkeiten vor, wie eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden kann.
Insbesondere wird ein Anwalt für Strafrecht zunächst prüfen, ob der der für eine Anklage notwendige hinreichende Tatverdacht vorliegt. Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass der Beschuldigte einen verbotenen Umgang mit kinderpornografischen Schriften gem. § 184b StGB hatte. Sollte dieser Nachweis nicht möglich sein, ist das Strafverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht einzustellen. Neben einer Einstellung mangels Tatnachweis kommt eine Einstellung aus Opportunitätsgründen in Betracht. Das Verfahren kann z.B. wegen Geringfügigkeit mit und ohne Auflage eingestellt werden. Wenn in einem anderen Strafverfahren eine Verurteilung erfolgt ist, kommt eine Einstellung des Verfahrens wegen § 184b StGB in Betracht, wenn eine zu erwartende Strafe im Verfahren wegen Verstoßes gegen § 184b StGB nicht beachtlich ins Gewicht fallen würde.
Wenn die Staatsanwaltschaft nicht bereit ist, das Verfahren einzustellen, kommt neben der Zustellung einer Anlageschrift der Erlass eines Strafbefehls in Betracht. Das Strafbefehlsverfahren ist zu Beginn ein schriftliches Verfahren. Der Strafbefehl ist im Ergebnis die Anklage und das Urteil in einem. Dem Beschuldigten wird nach Abschluss der Ermittlungen die Strafe im Strafbefehl per Post übersandt. Wenn der Beschuldigte mit der Strafe einverstanden ist, muss er nichts unternehmen. Zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls wird dieser rechtskräftig. Eine öffentliche Hauptverhandlung findet dann nicht statt. Zu berücksichtigen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren immer seltener von der Möglichkeit eines Strafbefehls Gebrauch machen. Auch führt die Verurteilung in einem Strafbefehl zu einem Eintrag im Bundeszentralregister.
Was passiert mit meinen beschlagnahmten Datenträgern?
Für viele Beschuldigte ist die Beschlagnahme der Datenträger sehr belastend. Häufig finden sich auf den Datenträgern alle persönlichen Fotos und Dokumente. Ein Verlust dieser Erinnerungen ist schwer zu ertragen. Deshalb wird Rechtsanwalt Dietrich häufig von Mandanten gefragt, ob man die Dtenträger zurückerhält oder ob man wenigstens seine persönlichen Daten sichern kann. Zunächst gilt, dass man Datenträger, auf denen sich kinderpornografische Dateien gem. § 184b StGB befinden, nicht zurückerhält. Hierbei ist umstritten, ob bei einem Computer lediglich die Festplatte oder der gesamte Computer eingezogen werden darf. Unter Umständen sind die Strafverfolgungsbehörden bereit, dass man persönliche Daten vor einer Vernichtung auf eigene Kosten sichern darf.
Grundsätzlich erhält man die Datenträger zurück, auf denen sich keine kinderpornografischen Dateien gem. § 184b StGB befinden. Es kommt aber regelmäßig vor, dass teilweise Datenträger überprüft und kinderpornografische Dateien gefunden wurden. In einem solchen Fall kann die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten anfragen, ob er auf die Rückgabe der noch nicht ausgewerteten Datenträger freiwillig verzichtet, wenn die Strafverfolgung auf die bereits gefundenen kinderpornografischen Dateien beschränkt wird. Im Einzelfall kann dies sinnvoll sein, insbesondere wenn sich auf den noch nicht ausgewerteten Datenträgern weitere kinderpornografische Dateien befinden oder die vollständige Auswertung zu weiteren Kosten führen würde.
Ich habe eine Vorladung als Beschuldigter erhalten – muss ich hingehen?
Im Strafrecht gilt, dass man sich nicht selbst belasten muss. Deshalb sollte man als Beschuldigter keine Angaben machen. Dies gilt unmittelbar bei der Durchsuchung und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens. Eine Vorladung als Beschuldigter sollten Sie deshalb ignorieren. Vielmehr sollten Sie sich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Ein Rechtsanwalt wird zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte kann man entscheiden, ob und wenn ja, welche Erklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden abgegeben werden soll.
Wann muss ich einen Anwalt für Strafrecht aufsuchen?
Gerade im Sexualstrafrecht kann eine Verurteilung umfangreiche soziale Probleme verursachen. Ein Eintrag im Bundeszentralregister kann zu beruflichen und persönlichen Nachteilen führen. Sie sollten deshalb frühzeitig von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen auf dem Gebiet der Sexualdelikte versierten Strafverteidiger aufsuchen. Nur Ihr Rechtsanwalt wird darauf achten, dass Ihre Rechte im Strafverfahren konsequent beachtet werden. Nach einer Akteneinsicht kann ein Anwalt für Strafrecht die Beweislage einschätzen und mit Ihnen die Verteidigungsstrategie besprechen. Ein Rechtsanwalt wird zunächst prüfen, ob die Dateien tatsächlich als kinderpornografisch gem. § 184b StGB einzustufen sind. Auch muss die Staatsanwaltschaft belegen, dass der Beschuldigte einen verbotenen Umgang mit Kinderpornografie hatte. Gerade in Mehrpersonenhaushalten ist dieser Nachweis regelmäßig nicht so leicht zu erbringen. Anhand des Beweisergebnisses kann dann ein realistisches Verteidigungsziel bestimmt werden. Typische Verteidigungsziele sind die Einstellung mangels Tatnachweis oder wegen Geringfügigkeit. Sollte die Staatsanwaltschaft eine Einstellung nicht befürworten, kann zur Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung das Strafbefehlsverfahren angestrebt werden. Regelmäßig muss auch beurteilt werden, ob die Aufnahme einer Therapie sich positiv auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann.
Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich
Sobald Sie Kenntnis davon haben, dass gegen Sie ein Strafverfahren wegen Kinderpornografie gem. § 184b StGB geführt wird, können Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Dietrich wenden. Sobald bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten oder Ihnen eine Anklageschrift zugestellt worden ist, können Sie einen unverbindlichen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Rechtsanwalt Dietrich betreut seit vielen Jahren deutschlandweit Mandanten, den vorgeworfen wird, kinderpornografische Schriften gem. § 184b StGB besessen oder diese verbreitet zu haben. Sollten es Ihnen aufgrund der Entfernung nicht möglich sein, einen Besprechungstermin in den Kanzleiräumen der Strafrechtskanzlei wahrzunehmen, können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch zunächst seine E-Mail schreiben. Rechtsanwalt Dietrich wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.
Weitere Informationen zum Thema Kinderpornografie erhalten Sie auf unserer Internetseite www.strafverteidiger-kinderpornographie.de