Besitz und Verbreitung jugendpornographischer Schriften - § 184c StGB

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Bei Ihnen wurde eine Hausdurchsuchung zum Auffinden jugendpornographischer Werke gem. § 184c StGB angeordnet? Oder Sie haben bereits eine Vorladung wegen einer solchen Beschuldigung erhalten? Nun fragen Sie sich, ob Sie sich wegen des Besitzes oder des Verbreitens von jungendpornografischen Schriften gem. § 184c SttGB strafbar gemacht haben oder welche Strafe Sie im Falle des Verbreitens und Besitzes von jugendpornografischen Schriften gem. § 184c StGB erwartet. Sie wollen wissen, wann ein Verstoß gegen § 184c StGB verjährt und ob zwangsläufig eine öffentliche Hauptverhandlung stattfinden muss.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich hat eine jahrelange Erfahrung als Strafverteidiger. Er kann Sie kompetent und diskret auch bei einem Vorwurf wegen des Besitzes und des Verbreitens kinderpornografische Schriften gem. § 184c StGB vertreten.

Hier werden folgende Fragen und Probleme im Zusammenhang mit dem Verbreiten jugendpornographischer Werke beantwortet:

Was ist das Verbreiten jugendpornographischer Schriften und wann hat man sich danach strafbar gemacht?

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. eine jugendpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11 Absatz 3), wenn sie zum Gegenstand hat:
    1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person oder
    2. die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in unnatürlich geschlechtsbetonter
  2. es unternimmt, einer anderen Person den Besitz an einer jugendpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen,
  3. eine jugendpornographische Schrift, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  4. eine jugendpornographische Schrift herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder 2 oder des § 184d Absatz 1 Satz 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.

In Absatz 1 wird hauptsächlich das Verbreiten, das Besitz Verschaffen, das Herstellen und das Anbieten jugendpornographischer Werke unter Strafe gestellt. Was jugendpornographisch ist, wird in Absatz 1 Nummer 1 a) und 1b) definiert.

In Absatz 2 wird das gewerbsmäßige oder bandenmäßige Verbreiten unter eine höhere Strafe gestellt.

Milder wird nach Absatz 3 bestraft, wer ein solches Werk lediglich besitzt oder es unternimmt, sich daran Besitz zu verschaffen.

Der § 184c StGB will vor ungewollter Konfrontation mit Pornographie schützen. Ein weiterer Schutzzweck ist die Verhinderung von sexuellem Missbrauch Jugendlicher.

Ich habe ein Nacktbild meiner jugendlichen Freundin einem Bekannten per Handy geschickt. Habe ich mich nach § 184c strafbar gemacht?

Das Versenden von Nacktbildern, das sogenannte „Sexting“, ist unter Jugendlichen heute weit verbreitet. Ein „Verbreiten“ liegt vor, wenn man es an so zahlreiche Einzelpersonen versendet, dass der Kreis derjenigen, die davon Kenntnis erhalten, nicht mehr kontrollierbar ist. Dies liegt in der Regel noch nicht beim Verschicken an eine einzelne Person vor. Es kann aber schon beim Versenden an einen bestimmten Kreis mit zahlreichen Mitgliedern vorliegen. Wenn man das Foto im Internet veröffentlicht, zum Beispiel bei Facebook, liegt regelmäßig ein Verbreiten vor. Auch beim Uploaden in Tauschbörsen im Internet oder Ähnlichem liegt gewöhnlich ein Verbreiten bzw. ein öffentliches Zugänglichmachen vor.

Wenn man ein erotisches Bild von sich selbst macht und nicht weiter verbreitet, hat man sich gewöhnlich noch nicht strafbar gemacht.

Ich habe ein Nacktfoto meiner fünfzehnjährigen Schwester mit ihrer Einwilligung gemacht und es ihr geschenkt. Habe ich mich gem. § 184c StGB strafbar gemacht?

Nach Absatz 4 wird nicht bestraft, wer das jugendpornographische Werk ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung des Abgebildeten herstellt oder besitzt. Der ausschließlich persönliche Gebrauch muss beim Hersteller oder bei demjenigen, an den es weitergegeben wird, vorliegen. Das Werk darf dann aber nicht weiter verbreitet werden. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat man sich gewöhnlich nicht strafbar gemacht.

In Tschechien habe ich einen Pornofilm mit „Teenies“ gekauft. Bin ich nach deutschem Recht strafbar?

Das Verbreiten oder Besitzen jugendpornographischer Werke ist nach dem hier geltenden Weltrechtsprinzip nach deutschem Recht strafbar, auch wenn die Tathandlung im Ausland begangen wurde. Nach dem Weltrechtsprinzip ist das nationale Strafrecht auch auf Tatbestände anwendbar, bei denen der Täter kein deutscher Staatsbürger ist oder die Tat im Ausland begangen wurde.

Ich habe im Internet ein Bild von einem nackten Jungen verkauft. Habe ich jugendpornographische Werke gem. § 184c StGB verbreitet?

Was unter Jugendpornographie fällt, ist in Absatz 1 Nummer 1a und 1b definiert. Demnach ist eine Schrift dann jugendpornographisch, wenn sie sexuelle Handlungen an oder vor eine vierzehn aber noch nicht achtzehnjährigen Person zum Gegenstand hat oder die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn aber noch nicht achtzehnjährigen Person in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung zum Gegenstand hat.

Unter „Werke“ fallen auch alle Darstellungen auf Bildern, Filmen, Zeichnungen oder auch auf Tonbandgeräten oder in Literatur.

Pornographisch können so auch künstlerische Werke sein. Kunst und Pornographie schließen sich strafrechtlich nicht gegenseitig aus. Es kommt immer auf eine Betrachtung des Einzelfalles an. Wenn das Bild einen noch nicht achtzehn Jährigen zeigt in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung, kann ein jugendpornographisches Werk vorliegen. Ein Strafverteidiger wird in einem solchen Fall die Beweise sichten und prüfen, ob ein pornographisches Werk vorliegt. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens oder auch im Prozess wäre es dann Aufgabe des Strafverteidigers, den künstlerischen Aspekt des Werks in den Vordergrund zu stellen.

Im Internet habe ich ein „Teenie“-Pornovideo angesehen aber nicht gespeichert. Habe ich Besitz an einem jugendpornographischen Werk gem. § 184c StGB?

Nach § 184c Absatz 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein jugendpornographisches Werk besitzt, welches ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder es unternimmt, sich den Besitz an einem solchen Werk zu verschaffen.

Das Anschauen von Filmen im Internet, bei dem der Film nicht herunter geladen wird, sondern zeitgleich im Browser angeschaut wird, nennt man englisch Streaming. Bei diesem Streaming von Filmen im Internet werden die Filme aber doch zumindest für kurze Sequenzen im Cache des Browsers zwischengespeichert. Einige Gerichte lassen dies ausreichen, um einen Besitz an einem pornographischen Werk anzunehmen. Andere Gerichte verneinen aber einen Besitzwillen, wenn man den Cache des Browsers gleich nach Betrachten des Filmes löscht.

Nach Absatz 3 ist das bloße Besitzen eines jugendpornographischen Werkes nur dann strafbar, wenn es ein tatsächliches Geschehen darstellt. Dies wird in aller Regel bei Trickfilmen oder Computerspielen nicht der Fall sein.

Hat man eine Anzeige wegen Besitzes jugendpornographischer Werke erhalten, weil man im Internet entsprechende Videos angesehen haben soll, sollte man schnellstmöglich einen Strafverteidiger aufsuchen. Dieser kann die Beweislage und die Rechtslage prüfen und eine entsprechende Verteidigungsstrategie mit Ihnen wählen.

Was muss ich wissen und wollen um mich wegen § 184c StGB strafbar zu machen? Hilft mir Unwissenheit?

Um sich nach § 184c StGB strafbar gemacht zu haben, muss man wissen und wollen, dass es sich um ein jugendpornographisches Werk gem. § 184c StGB handelt und dass man es verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht hat, hergestellt hat oder besessen hat. Es genügt dabei die Kenntnis aller objektiven Umstände, die das Werk als jugendpornographisch gelten lassen. Ob man das Werk selber für jugendpornographisch hält, ist unbeachtlich. Für einen Verbreitungs- oder Besitzwillen ist eine willentliche und zielgerichtete Handlung erforderlich. Der Besitzwille muss sich manifestiert haben.

Erwirbt man einen Pornofilm und weiß nicht, dass dort Jugendliche Darsteller sind, liegt, wenn man das glaubhaft machen kann, regelmäßig kein Vorsatz bezüglich des Besitzens jugendpornographischer Werke vor. Wenn man sich darüber irrt, dass man ein jugendpornographisches Werk besitzt oder verbreitet hat, schließt das regelmäßig den Vorsatz und damit die Strafbarkeit nach § 184c StGB aus. Wenn man zum Beispiel nicht weiß, dass auf seinem Computer jugendpornographische Filme gespeichert sind, schließt dies gewöhnlich auch den Vorsatz aus, wenn man glaubhaft machen kann, dass man davon nichts wusste. Hier schützt Unwissenheit vor Strafe. Das Glaubhaftmachen, dass man keine jugendpornographischen Werke besitzen wollte, wird schwer werden, wenn sehr viele solcher Filme auf dem Computer gespeichert sind.

Der Vorsatz bezüglich der Darstellung eines Jugendlichen entfällt zum Beispiel in der Regel auch dann, wenn eine erkennbar Volljährige ein „Schulmädchen“ spielt. Man wollte in diesem Beispiel ja kein Werk mit einem Jugendlichen verbreiten oder besitzen.

Ein Besitzwille liegt gewöhnlich nicht vor, wenn jugendpornographische Bilder versehentlich heruntergeladen wurden, zum Beispiel durch Verlinkung mit anderen Webseiten.

Welche Strafe erwartet mich im Falle einer Verurteilung wegen § 184c StGB?

Wer nach Absatz 1 eine jugendpornographische Schrift verbreitet, der Öffentlichkeit zugänglich macht, jemand anderen Besitz an einem solchen Werk verschafft oder die Tatbestandsvoraussetzungen des Absatz 1 Nummer 3 oder 4 vorliegen, hat mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu rechnen. Ansonsten spielen bei der Bestimmung der konkreten Strafe das Ausmaß der Verbreitung, der Schaden beim Opfer und eventuelle Vorstrafen eine Rolle. Man wird auch in der Regel härter bestraft werden, wenn man unzählige Pornovideos mit Jugendlichen auf dem Rechner gespeichert hat, als wenn man ein einzelnes Nacktbild gespeichert hat. Auch die Anzahl der Verbreitungshandlungen spielt bei der Strafzumessung eine Rolle.

Wer die pornographische Schrift nach Absatz 3 lediglich besitzt oder es unternimmt, sich Besitz daran zu verschaffen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Gibt es Strafverschärfungen?

Wer die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht, wird nach Absatz 2 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gewerbsmäßig wird die Tat dann begangen, wenn sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschafft wird.

Eine Bande liegt in der Regel nach der Rechtsprechung bei einem Zusammenschluss von mindestens drei Personen vor, die bei der Tat zusammenwirken und sich zur fortgesetzten Begehung der Tat verbunden haben. Eine Bande kann auch bei einem Tauschring für Jugendpornographie angenommen werden, wenn mindestens zwei der „Mitglieder“ zusammenwirken.

Wann verjährt ein Verstoß gegen § 184c StGB?

Das Verbreiten jugendpornographischer Schriften verjährt nach fünf Jahren. Wenn man die Schrift lediglich besitzt, verjährt die Tat nach drei Jahren. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren erst beginnt, wenn der Besitz aufgegeben worden ist. Solange man eine jugendpornografische Schrift auf seinem Rechner gespeichert hat, wird in der Regel die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen.

Muss ich unbedingt an einer öffentlichen Hauptverhandlung teilnehmen?

Eine Hauptverhandlung wird durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Beweislage einen hinreichenden Tatverdacht für gegeben hält und keine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Hauptverhandlungen sind im Strafrecht grundsätzlich öffentlich. Davon gibt es nur eng umrissene Ausnahmen. Eine öffentliche Hauptverhandlung, an der Zuschauer und Presse teilnehmen können, kann für den Beschuldigten sehr belastend sein, gerade im Bereich des Sexualstrafrechts. Früher diente die Öffentlichkeit der Kontrolle der Justizbehörden und damit dem Schutz des Beschuldigten. Heute kann die Öffentlichkeit eher zu sozialen Nachteilen und Probleme führen. Gerade in in kleineren Orten besteht immer ein Risiko, dass man im Gericht auf Bekannte trifft. Ein Strafverteidiger kann im Ermittlungsverfahren prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegt. Wenn dies zu verneinen ist, ist das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO einzustellen. Das Verfahren kann auch wegen geringer Schuld mit oder ohne Auflage eingestellt werden.

Sollte das Strafverfahren nicht eingestellt werden, wird in der Regel die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem zuständigen Gericht erheben. Ein Strafverteidiger kann gegenüber der Staatsanwaltschaft anregen, anstelle einer Anklage einen Strafbefehl beim Gericht einzureichen. Sollte auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht ein Strafbefehl erlassen werden, bekommt der Beschuldigte den Strafbefehl zugestellt. Der Strafbefehl ist im Ergebnis die Anklage und das Urteil. Im Strafbefehl wird zunächst aufgeführt, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Weiterhin wird vom Gericht die Strafe im Strafbefehl festgesetzt. Gegen den Strafbefehl kann man innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Sollte der Beschuldigte die Strafe akzeptieren, muss er nichts veranlassen. Nach Ablauf der zwei Wochenfrist (Einspruchsfrist) wird der Strafbefehl rechtskräftig. Ohne öffentliche Hauptverhandlung ist man dann verurteilt. Wichtig ist, dass auch diese Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen wird. In den letzten Jahren sind die Staatsanwaltschaften in Deutschland aber immer weniger bereit, im Bereich jugendpornografischer Schriften den Erlass eines Strafbefehls zu erlassen.

Bekomme ich die beschlagnahmte Festplatte zurück?

In der Regel werden bei einer Hausdurchsuchung alle Datenträger beschlagnahmt. Wenn auf Datenträgern jugendpornographische Werke gefunden wurden, erhält man die mit kinderpornografischen Schriften gem. § 184c StGB belasteten Datenträger nicht zurück. Diese Datenträger werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Teilweise darf man mit Einverständnis der Polizei und Staatsanwaltschaft vor Vernichtung der beschlagnahmten Datenträger die restlichen persönlichen Daten sichern.

Wann muss ich einen Strafverteidiger aufsuchen?

Allein eine Anschuldigung wegen Besitzes oder Verbreiten von kinderpornografischen Schriften kann zu sozialen Problemen führen. In der Regel ist es sinnvoll, sich frühzeitig an einen Strafverteidiger zu wenden. Dies bedeutet, dass man unmittelbar nach einer Hausdurchsuchung oder nach Erhalt der Vorladung als Beschuldigter Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen sollte. Ohne vorherige Konsultation eines Strafverteidigers sollte man als Beschuldigter keine Angaben machen.

Ein Strafverteidiger wird insbesondere prüfen, ob ein jugendpornographisches Werk vorliegt. Sobald nach Einschätzung des Verteidigers eine jungendpornografische Schrift gem. § 184c StGB vorliegt, wird der Rechtsanwalt prüfen, ob man diese jugendpornografische Schrift dem Beschuldigten zurechnen kann. Gerade in Mehrpersonenhaushalten ist es für die Staatsanwaltschaft häufig sehr schwierig, zu belegen, welcher Person die aufgefundenen jugendpornografischen Schriften gem. § 184c StGB zuzurechnen sind.

Sollten diesbezüglich hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, wird ein Strafverteidiger prüfen, ob durch die Staatsanwaltschaft belegt werden kann, dass der Beschuldigte Kenntnis von den kinderpornografischen Schriften hat.

Auch wird ein Anwalt für Strafrecht im konkreten Fall prüfen, ob eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder der Erlass eines Strafbefehls in Betracht kommt.

Auch muss ein Verteidiger einschätzen, ob die Aufnahme einer Therapie im Rahmen der Strafverteidigung hilfreich sein kann.

Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich – Hilfe bei Vorwurf § 184c StGB!

Rechtsanwalt Dietrich betreut seit vielen Jahren deutschlandweit Mandanten, denen vorgeworfen wird, jugendpornografische Schriften gem. § 184c StGB verbreitet oder besessen zu haben. . Wenn bei Ihnen eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat oder Sie von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, können Sie Rechtsanwalt Dietrich vorab telefonisch oder per E-Mail an den angegebenen Kontaktdaten erreichen. Er wird mit Ihnen dann einen diskreten und persönlichen Besprechungstermin vereinbaren. Sie können vorerst auch nur eine Email schreiben. Rechtsanwalt Dietrich wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

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